Satzung der IPPNW

Satzung des Vereins
"Deutsche Sektion der internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges (IPPNW) / Ärzte in sozialer Verantwortung e.V."

§ 1
Name und Sitz, Organisationsbereich, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Deutsche Sektion der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges (IPPNW) / Ärzte in sozialer Verantwortung e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Zweck und Aufgaben des Vereins, der unabhängig und parteipolitisch nicht gebunden ist, sind
a) in der Ärzteschaft und in der Öffentlichkeit durch ideelle und materielle Maßnahmen initiativ oder unterstützend darauf hinzuwirken, die Entstehung eines Atomkrieges und anderer Kriege zu verhindern,
b) die Öffentlichkeit mit medizinischem Sachverstand über die Gefahren aufzuklären, die durch atomare Rüstung und/oder Produktion anderer Massenvernichtungsmittel sowie durch Militärindustrie und Waffenhandel für Mensch und Umwelt entstehen können, und den Geschädigten und Kriegsopfern Hilfe zukommen zu lassen,
c) die Beschäftigung mit den Auswirkungen der Nutzung der Atomenergie im militärischen und - wegen der Gefahr der Proliferation von Plutonium und anderen spaltbaren Materialien - im zivilen Bereich,
d) der Einsatz für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen gegen Gefahren, die von militärischen und zivilen Atomanlagen ausgehen; die Prüfung und Aufklärung über diese Gefahren und das Einschreiten gegen sie, auch indem Rechtsmittel von Personen unterstützt werden können, die selbst zur Klage legitimiert sind.
e) die Einhaltung ethischer Grundregeln in der Ausübung des ärztlichen Berufs, in der medizinischen Forschung und der Bioethik kritisch zu begleiten und öffentlich anzumahnen sowie der gesellschaftlichen Stigmatisierung und Diskriminierung von Kranken, Behinderten und Alten entgegenzuwirken,
f) in der Öffentlichkeit für Frieden und gewaltfreie Konfliktlösungen, Abrüstung, Völkerverständigung, soziale Gerechtigkeit, Humanität und Ökologie zu werben und auf die Ursachen von Kriegen hinzuweisen sowie auf das zunehmende ökonomische Gefälle zwischen den reichen Ländern des Nordens und den armen des Südens.

2. Der Verein verwirklicht seine Aufgaben durch öffentliche Informations- und kulturpolitische Veranstaltungen, Sammlungen, Publikationen, Aktionen, Symposien und Kongresse sowie Hilfsprogramme und die Förderung von Forschungsprojekten.

Der Verein strebt zur Verwirklichung seiner Aufgaben die Zusammenarbeit mit Einzelpersonen, Gruppen, Bürgerinitiativen, Organisationen sowie medizinischen und wissenschaftlichen Gesellschaften an, die mit den unter Ziffer 1. gekennzeichneten Zielen des Vereins übereinstimmen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Der Verein verfolgt die gemeinnützigen Zwecke Förderung der Bildung sowie Förderung des Völkerverständigungsgedankens.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Bildung oder Förderung des Völkerverständigungsgedankens.

6. Die Mitglieder des Vorstandes sowie alle Inhaber von sonstigen Ämtern im Verein sind ehrenamtlich tätig.

7. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Zur ordentlichen Mitgliedschaft im Verein sind zugelassen
a) jede natürliche Person, die das medizinische, zahnmedizinische oder tiermedizinische Staatsexamen erfolgreich abgelegt hat,
b) die Studierenden der Humanmedizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist weiterhin, daß der Bewerber die Ziele und Bestrebungen des Vereins im Sinne des in § 2 Ziffer 1 gekennzeichneten Satzungszweckes unterstützt.
c) natürliche Personen, die die Approbation als Psychotherapeut/Psychotherapeutin erlangt haben.

2. Natürliche Personen, die die in Ziffer 1 a), b) und c) gekennzeichneten persönlichen Qualifikationen nicht erfüllen sowie juristische Personen können als fördernde Mitglieder in den Verein aufgenommen werden. Die fördernden Mitglieder werden in die Aktivitäten des Vereins einbezogen, erhalten die Periodika und sind befugt, an den Veranstaltungen des Vereins und seinen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

3. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein als ordentliches oder förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der zu begründen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

4. Über die Höhe des Mitgliederbeitrages für die ordentlichen und fördernden Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Die insoweit gefaßten Beschlüsse behalten Geltung, bis sie durch abweichende Beschlüsse der Mitgliederversammlung außer Kraft gesetzt wurden.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitglieds b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste d) durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

2. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf jedoch erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind, ohne dass die angemahnten Beitragsschulden vollständig beglichen wurden. Von der Streichung ist das Mitglied durch den Vorstand zu unterrichten.

3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bei dem Ausschluß eines fördernden Mitgliedes ist bereits die Feststellung ausreichend, dass es eine mangelnde Identifizierung des fördernden Mitgliedes mit den Zielen des Vereins im Sinne des Satzungszweckes vorliegt.
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen angemessener Frist persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des/r Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.

Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Berufung herbeizuführen.

§ 5
Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6
Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand mehrheitlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung für erforderlich hält oder wenn mehr als ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies unter Kennzeichnung der Beratungsgegenstände schriftlich beantragt.
Die Absendung der Einladungen zu jeder Mitgliederversammlung muß mindestens fünf Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung erfolgen; in der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

2. Die Mitgliederversammlung ist - ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder - beschlußfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Auch einem Ehrenmitglied des Vereins steht das Stimmrecht zu.

3. Die Mitgliederversammlung faßt alle Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Bei Wahlen sind - sofern mehrere Vereinsämter zu besetzen sind - Einzelabstimmungen nicht zwingend vorgeschrieben. Eine Gesamtabstimmung über alle Kandidaten ist auch in der Weise zulässig, daß die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, gewählt sind, sofern sie zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Wird nicht in allen Fällen diese Mehrheit erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem - abweichend von dem Grundsatz aus §6 Ziffer 4 Satz 1 - diejenigen Kandidaten, die in der Reihenfolge der abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben, in die Vereinsämter, die im ersten Wahlgang noch nicht besetzt werden konnten, gewählt worden sind. Bei einer solchen Gesamtabstimmung hat jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied nur so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen.

5. Die Mitgliederversammlung erörtert die abgelaufenen, laufenden und anstehenden Unternehmen und Aktivitäten und kann hierzu Beschlüsse fassen.

Zu ihren Befugnissen gehört insbesondere
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Jahresbeiträge,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes einschließlich der Ersatzmitglieder für
den Vorstand (§7 Ziffer 3),
d) Wahl und Abberufung des International Councillor, er/sie wird für zwei Jahre gewählt,
e) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins und Ehrenmitgliedern des Vorstandes.

Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung befugt, alle Angelegenheiten - auch wenn sie in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen - zu beraten, Empfehlungen an den Vorstand zu beschließen und eigene Beschlüsse zu fassen.

6. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7
Der Vorstand

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung ausschließlich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Erstellung eines Jahresberichtes,
c) Beschlußfassung über den Abschluß und die Kündigung von Arbeitsverträgen,
d) Beschlußfassung über Aufnahme von Mitgliedern.
Darüber hinaus hat der Vorstand alle Aufgaben zu erfüllen, die sich der Verein durch seinen Satzungszweck gestellt hat. Die insoweit erforderlichen Beschlüsse faßt der Gesamtvorstand; der geschäftsführende Vorstand hat diese Beschlüsse mit Außenwirkung auszuführen.

Zu den besonderen Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Abschluß und die Kündigung von Arbeitsverträgen.
Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

2. Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden und die unter sich die Funktion eines Vorsitzenden, eines Stellvertreters, eines Schatzmeisters und eines Beisitzers aufteilen. Der Vorstand erledigt die Aufgaben des Vereins in kollegialer Form. Er wählt aus seinen Reihen einen geschäftsführenden Vorstand.
Der Vorstand kann von jeder ordentlichen Mitgliederversammlung durch Neuwahl ersetzt bzw. abgewählt werden, wenn ein entsprechender Tagesordnungspunkt "Neuwahl bzw. Abwahl des Vorstandes" mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben wird.
Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und Beisitzer bilden den Vorstand im engeren Sinne, d.h. den geschäftsführenden Vorstand.

3. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, für den Vorstand bis zu drei Ersatzmitglieder zu wählen (§6 Ziffer 5c). Auch für diese Wahlen gelten die Regelungen aus § 6 Ziffer 4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so tritt aus dem Kreis der gewählten Ersatzmitglieder derjenige in den Vorstand ein, der in der Reihenfolge der für die Ersatzmitglieder abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten hat.
Ist ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschieden, so ergänzt der Vorstand - nach seiner Komplettierung durch das Ersatzmitglied - den Kreis der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

5. Der International Councillor und die Ehrenmitglieder des Vorstandes sind zusätzliche stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes.

6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8
Kassenprüfung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die gewählten Kassenprüfer bleiben im Amt, bis die Mitgliederversammlung die Wahl neuer Kassenprüfer vornimmt. Die Kassenprüfer sind nicht Organe des Vereins.

2. Die Kassenprüfer haben die Befugnis, jederzeit Einblick in die Geschäfts- und Kassenführung zu nehmen.

3. Das Ergebnis der Kassenprüfung haben die Kassenprüfer oder einer von ihnen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung für das vergangene Geschäftsjahr bekanntzugeben.

§ 9
Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten des Vereins ist Berlin.

Braunschweig, den 21. April 2012

Anhang:

Gründungsresolution der IPPNW - Sektion Bundesrepublik Deutschland
vom Februar 1982


In Übereinstimmung mit dem Appell der "International Physicians for the Prevention of Nuclear War" (IPPNW) erklären wir:
Niemand sollte der atomaren Drohung gleichgültig gegenüberstehen. Sie schwebt über Hunderten von Millionen Menschen. Als Ärzte, die sich dieser Gefahr bewußt sind, müssen wir die höchste Aufgabe präventiver Medizin ausführen - die Verhinderung der größten Katastrophe der Menschheitsgeschichte.

Für ein wesentliches Element der durch Mediziner zu leistenden Prävention eines Atomkrieges halten wir es, daß ein Umdenken in Richtung auf den Abbau von Feindbildern und auf eine gegenseitige Vertrauensbildung zwischen den Völkern in Ost und West einsetzt. Da die Konsequenzen eines Atomkrieges alle Völker treffen können, treten wir für die rückhaltlose Aufklärung der Bevölkerung über die Folgen von atomaren Waffen und atomaren Kriegen ein. Wir sind der Meinung, daß die Sicherheitskonzeptionen in Ost und West, die mit dem Mord an ganzen Völkern drohen, letztlich keine Sicherheit bringen. Wir fordern deshalb, keine Installation weiterer Atomwaffen in Ost und West, sondern ihre Abrüstung.

 

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